Die Riesta Rente
Riesta Rente
Riesta Rente ist seit 2002 die offizielle Abkehr von dem Umlageverfahren zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge. Die Riesta Rente Förderung erhalten alle Nichtselbständigen und deren Ehegatten. Ist der Ehegatte selbständig, ist er in dem Fall wieder Riesta Rente förderungsfähig. Um die vollen Riesta Rente Zulagen zu erhalten, müssen Mindesteigenbeiträge eingezahlt werden. Diese belaufen sich bei Riesta Rente auf 2 %, 3 % oder 4%. Nach diesen Mindesteigenbeiträgen errechnet sich auch die Grundzulage für den Erwachsenen und die Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt bei 2 % Mindesteigenbeitrag 76 Euro und die Kinderzulage 92 Euro. Bei einem Mindesteigenbeitrag von 3% beträgt die Grundzulage 114 Euro und die Kinderzulage 138 Euro. Bei 4 % Mindesteigenbeitrag sind es 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Kinderzulage. Es lohnt sich für jeden. Dies gilt auch für Paare, die keine Kinder haben oder wo einer von beiden sehr gut verdient. Denn dann kann man die eingezahlten Beiträge der Riesta Rente steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Darf dabei aber nicht den maximalen Sonderausgabenabzug überschreiten. Dies ist auch wieder abhängig von dem Riesta Rente Mindesteigenbeitrag.Liegt der Sonderausgabenabzug bei 1050 Euro, also bei 2 % Mindesteigenbeitrag, bei 3 % Mindesteigenbeitrag bei 1575 Euro und bei einem Mindesteigenbeitrag von 4 % bei 2100 Euro. Um die jährliche Zulagenmeldung beim Riesta Rente Anbieter zu vermeiden, gibt es ab 2005 die Dauerzulagenmeldung.
Ähnliche Beiträge:
- Riesta Rente
- Mit Riesta zu finanzieller Sicherheit im Alter
- Risterrente (richtig Riesterrente)
- Riesta Berechnung
- Die Riesta Rente ist keine Riester Ente
- Riesta Kinderzulage
- Riesta Grundzulage
- Riesta Rente für Beamte
- Riesta Förderung
- Ist die Riesta Rente eine gute Alternative zur Eigenheimzulage?
- Riesta Rente
- Rieter Rente
- Riesta Rente in Fonds anlegen
- Riester Rürup
- Riesta Rente Erklärung
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.