Riesta Grundzulage
Als Riesta Grundzulage wird der Anteil an staatlicher Förderung bezeichnet, den ein Riesta-Vertragspartner bei Einzahlung eines jährlichen Mindestbeitrages in ein Riestaaltersvorsorgeprodukt zusätzlich vom Staat erhält. Das können Produkte wie ein Banksparplan ein Fondssparplan oder eine Riesta Rentenversicherung sein.
Die Grundzulage ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. So
können verheiratete Paare, von denen ein Partner förderberechtigt ist,
jeweils einzeln einen Riestavertrag abschließen und seit 2008 eine
staatliche Zulage vom Staat in Höhe von 154,-Euro pro Ehepartner
erhalten. Damit kann ein Ehepaar eine Grundzulage zum selbst
eingezahlten Riestabetrag von 308 Euro pro Jahr bekommen. Zusätzlich
fördert der Staat mit Hilfe seiner steuerlichen Einnahmen Familien mit
Kindern. Die Kinderzulage beträgt pro Kind seit 2008 185,- pro Kind und
für Babies, die nach 2007 geboren wurden, bekommt eine Familie sogar
300,- Euro Zulagen.
Hausfrauen, die in der Regel kein eigenes Einkommen erzielen und damit
trotz der täglichen Arbeit finanziell benachteiligt und abhängig sind,
können über die Grundzulage eines Riesta Rentenvertrages auch ohne
eigenen Beitrag finanziell vom Staat profitieren. Nur während der
gesetzlichen Elternzeit muss man als Hausfrau einen eigenen Beitrag von 60 Euro pro Jahr zahlen.
Voraussetzung für den Erhalt der Grundzulage ist lediglich, dass der
förderberechtigte Ehepartner einen Riesta Rentenvertrag laufen hat.
Immerhin kann eine Familie mit zwei Kindern, deren Mutter Hausfrau ist
pro Jahr durch die Grundzulage 524 Euro vom Staat bekommen.
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