Wissenswertes zur Funktion eines Datenschutzbeauftragten

Seit 2001 ist die Institution des Datenschutzbeauftragten im Bundesdatenschutz-Gesetz festgelegt. In den §§ 4f und 4g sind einheitliche gesetzliche Bestimmungen für den nicht öffentlichen Bereich sowie für den öffentlichen Bereich des Bundes geregelt. Diese Paragrafen regeln die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Bestellung sowohl betrieblicher als auch behördlicher Beauftragter für den Datenschutz. Der Datenschutz-Beauftragte muss fachlich geeignet sein.

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Begriff-Wolke zum Thema Datenschutzbeauftragter, by fotodo @ Fotolia.com

Die wichtigsten Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz

Die verantwortungsvolle Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten umfasst ein breites Themenspektrum. Deshalb hat der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen, damit dieser seinen Aufgaben optimal nachgehen kann. Das bedeutet auch, dass er dafür notfalls von anderen Tätigkeiten freigestellt werden muss. Seine wichtigste Aufgabe ist der Schutz personenbezogener Daten. Seine kontinuierliche Tätigkeit ist unabdingbar für die Umsetzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen.

Hinweis!
Sein fachliches Wissen erlernt ein Datenschützer in einer Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten, welche z. B. von den verschiedenen Sachverständigennetzwerken vermittelt werden.

Zu den Aufgaben Datenschutzbeauftragter gehören Kontrollen zur Einhaltung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Beratung der Führungskräfte von Betrieben und Behörden. Darüber hinaus schulen sie Mitarbeiter, die aus betrieblichen Gründen mit den sensiblen Daten von Personen Umgang pflegen müssen. Sie sind ihrerseits gesetzlich dazu verpflichtet, den Datenschutz-Beauftragten zu unterstützen. Dieser muss darüber hinaus mit Sachmitteln und fachkundigen Mitarbeitern aus dem IT-Bereich unterstützt werden und genug Zeit für seine anspruchsvollen Aufgaben zur Verfügung gestellt bekommen.

Wann ist die Bestellung eines Datenschutz-Beauftragten erforderlich?

Neben Behörden und weiteren öffentlichen Stellen, die im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) liegen, können auch juristische oder natürliche Personen, wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte grundsätzlich dazu verpflichtet sein einen Datenschutz-Beauftragten zu bestellen. Zu den juristischen Personen zählen beispielsweise eine GmbH oder GbR. Auch politische Parteien oder Gewerkschaften fallen unter das BDSG. Das Gesetz ist immer dann anwendbar, wenn diese nicht öffentlichen Stellen mittels Daten-Verarbeitungsanlagen personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten. Es kommt nicht zur Anwendung, wenn die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten ausschließlich für familiäre oder persönliche Zwecke erfolgt.

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